Rechte geschädigter Anleger

Sie sind nicht machtlos — das Gesetz bietet Ihnen konkrete Möglichkeiten, Ihren Schaden zurückzufordern.

Ihr gesetzlicher Schutz

Als Anleger in den Niederlanden genießen Sie gesetzlichen Schutz. Unternehmen, die Anlageprodukte anbieten, sind verpflichtet, Sie ehrlich, vollständig und nicht irreführend über das Produkt, die Risiken und die Kosten zu informieren. Wenn sie dies nicht tun und Ihnen dadurch ein Schaden entsteht, können Sie sie haftbar machen. Dieses Recht erlischt nicht automatisch, nur weil das Unternehmen bankrottgeht — die verantwortlichen Personen können persönlich belangt werden.

Unerlaubte Handlung (Art. 6:162 BW)

Die wichtigste rechtliche Grundlage für Schadensersatzforderungen bei Anlagebetrug ist die unerlaubte Handlung. Wenn ein Unternehmen oder eine Person rechtswidrig gehandelt hat — durch Betrug, Täuschung oder Verletzung von Sorgfaltspflichten — und Sie dadurch einen Schaden erlitten haben, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. Dies ist das Fundament, auf dem die Sammelklagen der BFRG aufbauen.

Organhaftung

Wenn ein Unternehmen bankrottgeht oder kein verwertbares Vermögen mehr hat, bietet die Organhaftung (Geschäftsführerhaftung) einen alternativen Weg. Wenn Vorständen persönlich ein schwerer Vorwurf gemacht werden kann — beispielsweise weil sie bewusst betrügerisch gehandelt, Informationen zurückgehalten oder Gelder beiseite geschafft haben —, können sie mit ihrem Privatvermögen haftbar gemacht werden. Dies ist bei Anlagebetrug, wo das Unternehmen selbst oft leer ist, von entscheidender Bedeutung.

Kollektive Klage

Das WAMCA (Gesetz zur Abwicklung von Massenschäden bei kollektiven Klagen) bietet Geschädigten die Möglichkeit, gemeinsam über eine Stiftung vorzugehen. Genau das macht die BFRG: Sie reicht im Namen aller Geschädigten eine Schadensersatzklage beim Gericht ein.

Verjährung

Achten Sie auf Verjährungsfristen. Die Standardfrist beträgt fünf Jahre, aber der Beginn dieser Frist kann komplex sein. Handeln Sie rechtzeitig, um Ihre Rechte zu sichern.

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